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Von der #Infektionsklausel, Ärzten und Metzgern

Online wie auch offline bin ich sehr gut vernetzt. Ein großes und funktionierends Netzwerk halte ich für wichtig und ist sehr oft Gold wert. In meinem Netzwerk befinden sich auch mehrere Fachbuchautoren, darunter Philip Wenzel, Autor des Buch „Leitfaden für den Vertrieb von Berufsunfähigkeitsversicherungen“.

Erstellt von Matthias Schlattmeier am 7. Januar 2016

In den vergangenen Wochen chattete ich mehrfach mit ihm. Zentrales Thema hierbei, die sogenannte Infektionsklausel. Diese Klausel wird von Vermittlern für bestimmte Berufsgruppen häufig als das Argument schlechthin dargestellt. Und genau so etwas durchleuchte ich mitunter schon einmal kritisch. wer könnte mir dabei besser helfen als Philip Wenzel?

Matthias, Zweieinhalb Gründe, warum die Infektionsklausel kein Argument ist. Auch nicht für Ärzte oder Metzger…

Die Infektionsklausel wird nach und nach von allen Anbietern einer Berufsunfähigkeits-Versicherung in die Bedingungen aufgenommen. Größtenteils sogar für alle Berufe. Das kann ja nur bedeuten, dass dieser Weg zur Leistung vielen Kunden wichtig wäre oder dieser zumindest von den Vermittlern als wichtig dargestellt wird.

Böse Zungen könnten hier behaupten, die Versicherer nehmen die Infektionsklausel deswegen einfach mal so mit in die Bedingungen auf, weil sie eh nix kostet. Denn wer kennt schon jemanden, der schon mal wegen eines behördlichen Verbots nicht mehr arbeiten durfte, weil er Träger einer Krankheit war, die bei ihm selbst nicht ausgebrochen ist.

Und tatsächlich: Fragt man bei den Versicherern nach, so gibt es, nach meiner Recherche, einen einzigen bekannten Fall, in dem aufgrund der Infektionsklausel geleistet wird. Ein Tierarzt.

Aber dass es nur einen bekannten Fall gibt, ist kein Argument gegen die Wichtigkeit der Klausel. Wir vermitteln auch ständig Haftpflichtversicherungen mit Millionen-Deckung, obwohl es wohl bisher ebenso wenige Fälle gab, wo eine Privathaftpflicht mal so viel leisten musste. Es könnte ja immerhin doch mal passieren. Cristiano Ronaldo die Treppe runterschubsen, z.B.….

Das Argument ist also höchstens ein halbes.

Eine Klausel ist nur dann sinnlos, wenn sie keinen Bedarf deckt oder wenn sie nur klarstellenden Charakter hat.

Eine reine Klarstellung ist z.B. dass immer mehr Anbieter beim Ausschluss von Vorsatz betonen, dass grobe Fahrlässigkeit davon nicht betroffen ist. Ist ja auch logisch. Vorsatz ist nicht Fahrlässigkeit. Die Klarstellung ist irgendwie transparenter, aber hat keinen echten Nutzen.

Bei der Infektionsklausel ist es ganz genauso. Berufsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt wurde, weiterhin auszuüben. Wenn ich infektiös bin, kann ich nicht mehr meinen Beruf ausüben, weil ich all meine Kunden oder Schüler krank machen könnte. Deshalb würde eine Infektion auch unter den allgemeinen Berufsunfähigkeitsbegriff fallen. Aus dem gleichen Grund wäre auch BU, wer bei einem Unfall derart entstellt wäre, dass er z.B. nicht mehr im Verkauf tätig sein könnte, weil die Kunden ihn meiden würden.

Zu guter letzt entsteht bei einem behördlichen Arbeitsverbot keine nennenswerte Lücke. Die Behörde, die das Verbot verhängt, muss für 42 Tage den Lohn weiterzahlen und danach in Höhe des Krankengeldes leisten. Ein Krankentagegeld wäre hier also sinnvoller.

Und wer dauerhafter Träger einer Krankheit ist muss sich früher oder später damit anfreunden, umschulen zu müssen, um einen Beruf zu erlernen, in dem er keinen direkten Kontakt mit Menschen oder Lebensmittel hat.

Es gibt also nur einen geringen Bedarf und Stand heute würden diese seltenen Fälle unter den allgemeinen BU-Begriff fallen.

 

Fragen? Gerne!

 

Dein Philip Wenzel

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Kommentare

  1. Hallo Matthias,

    herzlichen Dank fürs bloggen. Das Thema wird ausführlicher in meinem Buch besprochen (Das hier –> http://www.amazon.de/Leitfaden-für-den-Vertrieb-Berufsunfähigkeitsversicherungen/dp/3896994778)

    Unser Gespräch hat mich dazu verleitet, das Thema nochmal vertieft in einen Artikel zu fassen, so mit Paragrafen und allem, was dazu gehört. Wird die Tage im VersicherungsJournal erscheinen.

    Aber hier liest man es, wie immer, zuerst 😉

    Liebe Grüße

    Philip

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