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Eine #Drohne, 30 Meter und klein gedrucktes. Warum eine Drohne nicht immer ein Luftfahrzeug ist……..

Zum Jahresende wurde in vielen Foren wieder „hitzig“ diskutiert. Erfahrungsgemäß, so kurz vor dem Jahreswechsel, ging es um das Thema Schäden durch Silvesterraketen oder Böller. Wer bezahlt den „zerbombten“ Briefkasten und ist eine Silvesterrakete tatsächlich ein unbemanntes Flugobjekt? Das allerdings sind eher „Kinkerlitzchen“……………..

Erstellt von Matthias Schlattmeier am 2. Januar 2016

Solche „Kinkerlitzchen“ sollten von jedem versierten Versicherungsvermittler aus dem Stegreif beantwortet werden können. Vielmehr hat mich eine Thematik zur Haftpflichtversicherung interessiert. Stichwort #Drohne(n)…………

Drohnen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Als ich am 1. Weihnachtstag mit dem Rad durch die Strassen gefahren bin, habe ich zahlreiche Menschen beobachten können, wie sie die offenbar zu Weihnachten geschenkt bekommene Drohne haben steigen lassen. Vom Modell „Luxus“ mit Kamera und einer Flughöhe jenseits von „gut und böse“ bis hin zum Kinderspielzeug, alles dabei.

Was aber, wenn eine solche Drohne vom Himmel fällt und jemandem auf den Kopf? Oder auf ein Auto? Und was, wenn sich jemand die Drohne leiht und diese beschädigt?

Im Forum ging es „heiß her“ und die einhellige Meinung war die, dass Schäden durch Drohnen nicht unter den Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung fallen, da Drohnen versicherungspflichtig sind. Leihe ich mir eine Drohne, ist eine Beschädigung an eben dieser serwohl versichert. Vorausgesetzt natürlich, der Tarif bietet für geliehene Gegenstände Versicherungsschutz.

Ich selbst sah das ähnlich, fand ich doch auf der Website der Gesellschaft nichts Gegenteiliges. Auch ein mir gut bekannter Gutachter bestätigte meine Auffassung, genauso kommentierte ich es dann im genannten Forum……

Lange Rede, kurzer Sinn, ein guter und in der Thematik versierter Kollege dämpfte meine Meinung mit einem Screenshot der „Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung“. Hieraus ging hervor das Luftfahrzeuge explizit ausgeschlossen sind………….

Hmmmmmm. Das wurmte mich, zugegeben. Doch da ich nicht alles so einfach hinnehme, und ich meinem Ruf als Mann für’s Kleingedruckte gerecht werden wollte, fing ich an zu recherchieren. Dass als Luftfahrzeug alle Fahrzeuge definiert sind, welche aus eigenem Antrieb mindestens 30 Meter hoch fliegen können, war schnell geklärt. Über Amazon habe ich mir dann dutzende Beschreibungen von Drohnen angesehen und festgestellt, dass tatsächlich nur wenige Drohnen tatsächlich eine Höhe von mind. 30 Metern erreichen. Das sind dann ausnahmslos Drohnen im Hochpreissegment wie sie z.B. für Filmaufnahmen oder ähnliches gemacht werden und auch versicherungsPFLICHTig sind. . Das klassische „Kinderspielzeug“ eher nicht…………

Irgendwie war mir das dann aber doch alles zu schwammig und ich fragte dort nach, wo man(n) es wissen muss. In der Schadenabteilung. Und prompt bekam ich per Mail einen „Aufsatz“ zum Thema private Haftpflichtversicherung und Drohnen, welcher meine Einschätzung bestätigte. In der Mail stand (auszugsweise) geschrieben:

„Im Falle einer Drohne müsste man das genaue Modell kennen. Bei einem Preis von 1200 Euro gehe ich –erfahrungsgemäß- davon aus, dass die Drohne eine Flughöhe von mind. 1000 m erreichen kann; auf jeden Fall sollten Drohnen 30 Meter Flughöhe locker schaffen.
Und, der entscheidende Satz…….
Aus diesem Grund ist eine Drohne grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der PHV umfasst.

Heißt im Umkehrschluss aber auch, dass Drohnen und auch Beschädigungen an diesen, versichert sind, wenn die Drohne keine Höhe von mind. 30 Meter erreicht und somit nicht versicherungspflichtig ist.

Man könnte also auch schreiben: „Aus diesem Grund ist eine Drohne grundsätzlich vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung umfasst. Jedoch, es kommt hierbei auf den Einzelfall an!“

 

Hast Du eine Drohne? Gerne kläre ich ob die unter den Schutz Deiner privaten Haftpflichtversicherung fällt. Kostenlos.

 

Herzlichst

 

Ihr/Euer Matthias W. Schlattmeier

 

 

Matthias W. Schlattmeier ist als Versicherungsfachmann in Bad Oeynhausen und Umgebung zu Hause und hat sich regional einen Namen als „Mann für’s Kleingedruckte“ gemacht.

 

Mit seiner Agentur hat er in den vergangenen Jahre zahlreiche Preise einheimsen können. So wurde er von einer unabhängigen Jury zur 8-besten Versicherungsagentur deutschlandweit gewählt. Auf dem Internetportal whofinance.de wird er sogar als 6-beste Agentur in NRW mit Postleitzahlengebiet 3 gelistet.

 

Seinen Beruf als Versicherungsvertreter lebt er, Respekt und Wertschätzung bilden dabei das Fundament für eine ganzheitliche Zusammenarbeit mit seinen Kunden.

 

 

 

 

 

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